Norm
StVO §76 Abs2 IRechtssatz
Ein Verbot des Nebeneinandergehens von Fußgängern läßt sich § 76 Abs 2 StVO nur für den Fall entnehmen, daß dadurch andere Fußgänger gefährdet oder behindert werden.Ein Verbot des Nebeneinandergehens von Fußgängern läßt sich Paragraph 76, Absatz 2, StVO nur für den Fall entnehmen, daß dadurch andere Fußgänger gefährdet oder behindert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0075519Dokumentnummer
JJR_19880301_OGH0002_0080OB00055_8700000_001