RS OGH 1990/6/20 8Ob55/87, 2Ob27/90

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Veröffentlicht am 01.03.1988
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Norm

StVO §76 Abs2 I
StVO §76 Abs2 IIa
StVO §76 Abs2 IIb

Rechtssatz

Ein Verbot des Nebeneinandergehens von Fußgängern läßt sich § 76 Abs 2 StVO nur für den Fall entnehmen, daß dadurch andere Fußgänger gefährdet oder behindert werden.Ein Verbot des Nebeneinandergehens von Fußgängern läßt sich Paragraph 76, Absatz 2, StVO nur für den Fall entnehmen, daß dadurch andere Fußgänger gefährdet oder behindert werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0075519

Dokumentnummer

JJR_19880301_OGH0002_0080OB00055_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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