RS OGH 2025/2/27 3Ob508/88; 7Ob657/88; 8Ob609/90; 7Ob570/91; 6Ob576/91; 1Ob180/09s; 6Ob81/09v; 3Ob18

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.1988
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Norm

ABGB §879 Abs3 E
MRG §30 Abs2 Z13
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Die Kündigungsbeschränkungen des § 30 MRG können zwar nicht dadurch umgangen werden, dass im Mietvertrag schriftlich die Veräußerung der Liegenschaft als wichtiger Umstand für die Kündigung ohne besonderes Bedürfnis des Vermieters nach dieser Auflösungsmöglichkeit vereinbart wird. Die Voraussetzungen des § 30 Abs 2 Z 13 MRG sind aber etwa erfüllt, wenn ein in Erwägung gezogener Verkauf des Einfamilienhauses als Kündigungsgrund vereinbart wird, ebenso aber bei Vermietung eines Bestandgegenstandes in einem Fabriksareal, wenn schon dessen Veräußerung ernstlich in Betracht gezogen wird. Die Kündigung kann in diesem Fall auch vom Rechtsnachfolger ausgesprochen werden.Die Kündigungsbeschränkungen des Paragraph 30, MRG können zwar nicht dadurch umgangen werden, dass im Mietvertrag schriftlich die Veräußerung der Liegenschaft als wichtiger Umstand für die Kündigung ohne besonderes Bedürfnis des Vermieters nach dieser Auflösungsmöglichkeit vereinbart wird. Die Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, MRG sind aber etwa erfüllt, wenn ein in Erwägung gezogener Verkauf des Einfamilienhauses als Kündigungsgrund vereinbart wird, ebenso aber bei Vermietung eines Bestandgegenstandes in einem Fabriksareal, wenn schon dessen Veräußerung ernstlich in Betracht gezogen wird. Die Kündigung kann in diesem Fall auch vom Rechtsnachfolger ausgesprochen werden.

Entscheidungstexte

  • RS0070712">3 Ob 508/88
    Entscheidungstext OGH 02.03.1988 3 Ob 508/88
    Veröff: SZ 61/52 = MietSlg XL/11
  • RS0070712">7 Ob 657/88
    Entscheidungstext OGH 20.10.1988 7 Ob 657/88
    Auch; nur: Die Kündigungsbeschränkungen des § 30 MRG können zwar nicht dadurch umgangen werden, dass im Mietvertrag schriftlich die Veräußerung der Liegenschaft als wichtiger Umstand für die Kündigung ohne besonderes Bedürfnis des Vermieters nach dieser Auflösungsmöglichkeit vereinbart wird. Die Voraussetzungen des § 30 Abs 2 Z 13 MRG sind aber etwa erfüllt, wenn ein in Erwägung gezogener Verkauf des Einfamilienhauses als Kündigungsgrund vereinbart wird. (T1)
    Beisatz: Ebenso ein Objekt mit zwei selbständigen Wohnungen. (T2)
    Veröff: ImmZ 1989,153
  • RS0070712">8 Ob 609/90
    Entscheidungstext OGH 12.07.1990 8 Ob 609/90
    Auch; Beisatz: Hier: Ein ganz bestimmter Fall von Eigenbedarf wäre eine schon anlässlich der Vermietung ernstlich in Erwägung gezogene Veräußerung der Liegenschaft. (T3)
    Veröff: WoBl 1992,21
  • RS0070712">7 Ob 570/91
    Entscheidungstext OGH 25.07.1991 7 Ob 570/91
    nur: Die Kündigungsbeschränkungen des § 30 MRG können zwar nicht dadurch umgangen werden, dass im Mietvertrag schriftlich die Veräußerung der Liegenschaft als wichtiger Umstand für die Kündigung ohne besonderes Bedürfnis des Vermieters nach dieser Auflösungsmöglichkeit vereinbart wird. (T4)
    Veröff: ImmZ 1991,388
  • RS0070712">6 Ob 576/91
    Entscheidungstext OGH 12.09.1991 6 Ob 576/91
    Vgl aber
  • RS0070712">1 Ob 180/09s
    Entscheidungstext OGH 13.10.2009 1 Ob 180/09s
    nur T4; Beis wie T3
  • RS0070712">6 Ob 81/09v
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 81/09v
    Vgl; Beisatz: Hier: Eine Mietvertragsklausel, welche nach dem Wortlaut dem Vermieter die Möglichkeit der Beendigung des Bestandverhältnisses bei Begründung von Wohnungseigentum einräumt, ist unzulässig, weil damit der Kündigungsschutz unterlaufen würde. (T5)
  • RS0070712">3 Ob 181/13h
    Entscheidungstext OGH 28.11.2013 3 Ob 181/13h
    Auch; nur T4
  • RS0070712">7 Ob 204/14x
    Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 204/14x
    Vgl
  • RS0070712">8 Ob 74/24a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.02.2025 8 Ob 74/24a
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070712

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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