RS OGH 2024/3/5 6Ob733/87; 1Ob27/97w; 4Ob11/13s; 1Ob150/22y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.1988
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Norm

ABGB §871 A
ABGB §871 D
ABGB §871 F
  1. ABGB § 871 heute
  2. ABGB § 871 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979
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  2. ABGB § 871 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Rechtssatz

Ein Recht des Vertragspartners, die Irrtumsanfechtung dadurch abzuwenden, daß er den Irrenden so stellt, wie er stünde, wenn seine irrige Vorstellung zutreffend gewesen wäre, besteht nur solange, als das Interesse des Irrenden an dem Geschäft nicht weggefallen ist; für einen derartigen Interessenwegfall trägt der Irrende die Beweislast. Trifft den Vertragspartner des Irrenden kein Verschulden, kommt es nur auf einen objektiven Interessenwegfall an.

Entscheidungstexte

  • RS0014917">6 Ob 733/87
    Entscheidungstext OGH 03.03.1988 6 Ob 733/87
    Veröff: SZ 61/53
  • RS0014917">1 Ob 27/97w
    Entscheidungstext OGH 15.05.1997 1 Ob 27/97w
    Auch; nur: Ein Recht des Vertragspartners, die Irrtumsanfechtung dadurch abzuwenden, daß er den Irrenden so stellt, wie er stünde, wenn seine irrige Vorstellung zutreffend gewesen wäre, besteht nur solange, als das Interesse des Irrenden an dem Geschäft nicht weggefallen ist. (T1); Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch bei Täuschung. (T2) Veröff: SZ 70/96
  • RS0014917">4 Ob 11/13s
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 11/13s
    Auch
  • RS0014917">1 Ob 150/22y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 05.03.2024 1 Ob 150/22y
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0014917

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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