Norm
ABGB §871 ARechtssatz
Ein Recht des Vertragspartners, die Irrtumsanfechtung dadurch abzuwenden, daß er den Irrenden so stellt, wie er stünde, wenn seine irrige Vorstellung zutreffend gewesen wäre, besteht nur solange, als das Interesse des Irrenden an dem Geschäft nicht weggefallen ist; für einen derartigen Interessenwegfall trägt der Irrende die Beweislast. Trifft den Vertragspartner des Irrenden kein Verschulden, kommt es nur auf einen objektiven Interessenwegfall an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0014917Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.05.2024