Norm
StPO §118Rechtssatz
Aufgabe eines Sachverständigen ist es, durch Befunderstellung und Gutachtenerstellung an der Feststellung von Tatsachen und deren Auswertung mitzuwirken und dabei seine besondere, dem jeweils aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis entsprechenden Sachkenntnis einzusetzen. Es kann jedoch nicht Ziel und Zweck eines Sachverständigenbeweises im Strafverfahren sein, längerfristige Forschungsprojekte zu initiieren und Langzeitversuche anzustellen, welche vom Beweisführer gewünschte neue wissenschaftliche Erkenntnisse erst erbringen sollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0097317Dokumentnummer
JJR_19880303_OGH0002_0120OS00094_8700000_002