RS OGH 1988/3/3 12Os94/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.1988
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Norm

StPO §118
StPO §281 Abs1 Z4 B

Rechtssatz

Aufgabe eines Sachverständigen ist es, durch Befunderstellung und Gutachtenerstellung an der Feststellung von Tatsachen und deren Auswertung mitzuwirken und dabei seine besondere, dem jeweils aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis entsprechenden Sachkenntnis einzusetzen. Es kann jedoch nicht Ziel und Zweck eines Sachverständigenbeweises im Strafverfahren sein, längerfristige Forschungsprojekte zu initiieren und Langzeitversuche anzustellen, welche vom Beweisführer gewünschte neue wissenschaftliche Erkenntnisse erst erbringen sollen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0097317

Dokumentnummer

JJR_19880303_OGH0002_0120OS00094_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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