Norm
EheG §98Rechtssatz
Eine ausdehnende Auslegung des § 98 EheG auf nach der Ehescheidung getroffene Vereinbarungen kann durch den mit der Regelung des § 98 EheG verfolgten Zweck nicht gerechtfertigt werden.Eine ausdehnende Auslegung des Paragraph 98, EheG auf nach der Ehescheidung getroffene Vereinbarungen kann durch den mit der Regelung des Paragraph 98, EheG verfolgten Zweck nicht gerechtfertigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057659Dokumentnummer
JJR_19880303_OGH0002_0060OB00531_8800000_004