Norm
RAO §30 Abs4Rechtssatz
Gemäß § 30 Abs 4 RAO ist die Berufung auch gegen einen Bescheid des Kammerausschusses über die Anrechnung bzw Nichtanrechnung von Ersatzzeiten (§ 2 Abs 1 RAO) zulässig.Gemäß Paragraph 30, Absatz 4, RAO ist die Berufung auch gegen einen Bescheid des Kammerausschusses über die Anrechnung bzw Nichtanrechnung von Ersatzzeiten (Paragraph 2, Absatz eins, RAO) zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0072261Dokumentnummer
JJR_19880314_OGH0002_000BKV00006_8700000_001