Norm
ABGB §883Rechtssatz
Besondere Formvorschriften für das Zustandekommen einer Anweisung gibt es nicht. Sie muß nicht schriftlich oder auch nur ausdrücklich erfolgen. Die Regel ist allerdings die Schriftlichkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0017163Dokumentnummer
JJR_19880315_OGH0002_0050OB00512_8800000_001