RS OGH 1988/3/15 5Ob512/88, 8Ob572/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.1988
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Norm

ABGB §883
ABGB §1400 A

Rechtssatz

Besondere Formvorschriften für das Zustandekommen einer Anweisung gibt es nicht. Sie muß nicht schriftlich oder auch nur ausdrücklich erfolgen. Die Regel ist allerdings die Schriftlichkeit.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 512/88
    Entscheidungstext OGH 15.03.1988 5 Ob 512/88
    Veröff: ÖBA 1988,926
  • 8 Ob 572/93
    Entscheidungstext OGH 24.02.1994 8 Ob 572/93
    Auch; nur: Besondere Formvorschriften für das Zustandekommen einer Anweisung gibt es nicht. Sie muß nicht schriftlich oder auch nur ausdrücklich erfolgen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0017163

Dokumentnummer

JJR_19880315_OGH0002_0050OB00512_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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