RS OGH 2001/11/27 5Ob21/88, 5Ob196/01m

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Veröffentlicht am 15.03.1988
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Rechtssatz

Kellerräume, die nach ihrer Ausstattung nicht für Wohnzwecke oder Geschäftszwecke geeignet sind, sind bei der Berechnung der Nutzfläche ebensowenig zu berücksichtigen wie die in § 1 Abs 2 WEG sonst genannten Teile der Liegenschaft, die mit einer Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit im Wohnungseigentum stehen.Kellerräume, die nach ihrer Ausstattung nicht für Wohnzwecke oder Geschäftszwecke geeignet sind, sind bei der Berechnung der Nutzfläche ebensowenig zu berücksichtigen wie die in Paragraph eins, Absatz 2, WEG sonst genannten Teile der Liegenschaft, die mit einer Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit im Wohnungseigentum stehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0082873

Dokumentnummer

JJR_19880315_OGH0002_0050OB00021_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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