RS OGH 2005/4/6 5Ob355/87, 9Ob67/04z

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Veröffentlicht am 15.03.1988
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Norm

KO §16
WG Art10
  1. WG Art. 10 gültig von 20.06.1990 bis 31.12.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 690/1992

Rechtssatz

Wird in einer Forderungsanmeldung auf die "wechselmäßige" Mithaftung des Gemeinschuldners unter Anbieten des "Blanko - Akzepts" als Beweis der Konkursforderung Bezug genommen, so ist klar, daß es sich hierbei um eine durch die nachträgliche Vervollständigung des Wechselblanketts bedingte Forderung im Sinne des § 16 KO handelt.Wird in einer Forderungsanmeldung auf die "wechselmäßige" Mithaftung des Gemeinschuldners unter Anbieten des "Blanko - Akzepts" als Beweis der Konkursforderung Bezug genommen, so ist klar, daß es sich hierbei um eine durch die nachträgliche Vervollständigung des Wechselblanketts bedingte Forderung im Sinne des Paragraph 16, KO handelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0064165

Dokumentnummer

JJR_19880315_OGH0002_0050OB00355_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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