Norm
KO §16Rechtssatz
Wird in einer Forderungsanmeldung auf die "wechselmäßige" Mithaftung des Gemeinschuldners unter Anbieten des "Blanko - Akzepts" als Beweis der Konkursforderung Bezug genommen, so ist klar, daß es sich hierbei um eine durch die nachträgliche Vervollständigung des Wechselblanketts bedingte Forderung im Sinne des § 16 KO handelt.Wird in einer Forderungsanmeldung auf die "wechselmäßige" Mithaftung des Gemeinschuldners unter Anbieten des "Blanko - Akzepts" als Beweis der Konkursforderung Bezug genommen, so ist klar, daß es sich hierbei um eine durch die nachträgliche Vervollständigung des Wechselblanketts bedingte Forderung im Sinne des Paragraph 16, KO handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0064165Dokumentnummer
JJR_19880315_OGH0002_0050OB00355_8700000_001