Norm
ABGB §358 IIIRechtssatz
Ist der Kaufpreis bei einem Treuhänder zu hinterlegen, ist dieser ohne anderslautende Abrede nicht nur im Außenverhältnis, sondern auch im Verhältnis zu den beiden Treugebern berechtigt, anstelle eines Barkaufpreises einen Verrechnungsscheck entgegenzunehmen, auch wenn der Scheck kein gesetzliches Zahlungsmittel ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0010515Dokumentnummer
JJR_19880315_OGH0002_0040OB00516_8800000_001