RS OGH 1988/3/16 9ObA20/88

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Veröffentlicht am 16.03.1988
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Norm

InvEG §8 Abs2 Satz2
ZPO §530 Abs1 Z5 F5

Rechtssatz

Der Umstand, daß die vom Gesetz geforderte nachträgliche Zustimmung zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch nicht vorlag, ist als Sachverhaltselement der Entscheidung zugrundezulegen. Die Änderung der Sachlage durch eine nachträgliche Zustimmung gemäß § 8 Abs 2 Satz 2 InvEG bildet in erweiternder, die Prinzipien des § 69 Abs 1 lit c AVG übernehmender Auslegung des § 530 Abs 1 Z 5 ZPO einen Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0044629

Dokumentnummer

JJR_19880316_OGH0002_009OBA00020_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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