Norm
InvEG §8 Abs2 Satz2Rechtssatz
Der Umstand, daß die vom Gesetz geforderte nachträgliche Zustimmung zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch nicht vorlag, ist als Sachverhaltselement der Entscheidung zugrundezulegen. Die Änderung der Sachlage durch eine nachträgliche Zustimmung gemäß § 8 Abs 2 Satz 2 InvEG bildet in erweiternder, die Prinzipien des § 69 Abs 1 lit c AVG übernehmender Auslegung des § 530 Abs 1 Z 5 ZPO einen Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0044629Dokumentnummer
JJR_19880316_OGH0002_009OBA00020_8800000_002