Norm
IPRG §44Rechtssatz
Bei Verrichtung der Arbeit in Hoheitsgewässern mehrerer Staaten ist auf den Arbeitsvertrag zwischen dem Bootseigner und dem gegen Entgelt Chartergäste betreuenden Schiffsführer gemäß § 44 Abs 2 IPRG das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Arbeitgeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies gilt auch für allfällige Beschränkungen der Dienstnehmerhaftung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitnehmerhaftungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077400Dokumentnummer
JJR_19880316_OGH0002_009OBA00018_8800000_002