RS OGH 1988/3/16 9ObA18/88

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Veröffentlicht am 16.03.1988
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Norm

IPRG §44

Rechtssatz

Bei Verrichtung der Arbeit in Hoheitsgewässern mehrerer Staaten ist auf den Arbeitsvertrag zwischen dem Bootseigner und dem gegen Entgelt Chartergäste betreuenden Schiffsführer gemäß § 44 Abs 2 IPRG das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Arbeitgeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies gilt auch für allfällige Beschränkungen der Dienstnehmerhaftung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitnehmerhaftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077400

Dokumentnummer

JJR_19880316_OGH0002_009OBA00018_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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