RS OGH 2019/7/25 1Ob1/88, 7Ob573/92, 1Ob620/94, 7Ob103/98t, 1Ob221/98a, 5Ob130/00d, 1Ob15/02s, 1Ob12

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Veröffentlicht am 16.03.1988
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Norm

ABGB §364b
  1. ABGB § 364b heute
  2. ABGB § 364b gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Zweck der Bestimmung ist ganz allgemein die Sicherung der Festigkeit und Standsicherheit des Nachbargrundstücks gegen Vorkehrungen, die einen Eingriff in die natürliche bodenphysikalische Beschaffenheit des Nachbargrundstücks bewirken. Als solcher Eingriff ist es anzusehen, wenn durch Veränderungen der Bodenbeschaffenheit durch den Oberlieger die Strömungsverhältnisse im Boden zum Nachteil des Unterliegers verändert werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0010703

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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