RS OGH 2019/6/13 1Ob1/88, 1Ob21/90, 1Ob19/93, 1Ob620/94, 5Ob3/99y, 10Ob33/00a, 1Ob132/07d, 2Ob216/08

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Veröffentlicht am 16.03.1988
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Norm

ABGB §364 A
ABGB §364a
  1. ABGB § 364 heute
  2. ABGB § 364 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. ABGB § 364 gültig von 01.01.1917 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 364a heute
  2. ABGB § 364a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Muss erfahrungsgemäß eine Unterlassungsklage gegen gefährliche Tätigkeiten auf dem Grund des Nachbarn zu spät kommen, befindet sich der vor einer Einwirkung Betroffene in einer ähnlichen Situation wie derjenige, dem eine Unterlassungsklage verwehrt ist, so dass eine analoge Anwendung des § 364a ABGB gerechtfertigt ist.Muss erfahrungsgemäß eine Unterlassungsklage gegen gefährliche Tätigkeiten auf dem Grund des Nachbarn zu spät kommen, befindet sich der vor einer Einwirkung Betroffene in einer ähnlichen Situation wie derjenige, dem eine Unterlassungsklage verwehrt ist, so dass eine analoge Anwendung des Paragraph 364 a, ABGB gerechtfertigt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0010573

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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