RS OGH 1988/3/16 9ObA197/87

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Veröffentlicht am 16.03.1988
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Norm

ArbVG §34
ArbVG §60
ArbVG §108 Abs3

Rechtssatz

Ist in einem Handelsbetrieb ein in seinem Bestand in keiner Weise angefochtener Betriebsrat vorhanden, ist damit die Struktur der Belegschaftsvertretung gleichsam festgeschrieben und der Betriebsrat ist berechtigt, in jener Organisatorischen Einheit tätig zu werden, für die er gewählt wurde. Er hat daher auch ein Recht auf Ausfolgung von Bilanzabschriften.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051066

Dokumentnummer

JJR_19880316_OGH0002_009OBA00197_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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