RS OGH 2008/6/5 9ObA34/88, 9ObA147/89, 8ObA211/95, 9ObA164/07v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1988
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Norm

ABGB §1151 IE
ArbVG §101
  1. ABGB § 1151 heute
  2. ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ArbVG § 101 heute
  2. ArbVG § 101 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 394/1986

Rechtssatz

Für eine vertragsändernde Versetzung bedarf es einer Vereinbarung der Vertragsparteien, bei der direktorialen Versetzung ist eine Weisung des Arbeitgebers ausreichend. Eine Versetzungsweisung des Arbeitgebers die eine vertragsändernde Versetzung bedeutet, ist rechtswidrig, außer es läge ein Sachverhalt vor, der die Treuepflicht des Arbeitnehmers auslöst.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0021252

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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