RS OGH 1988/3/22 10ObS56/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1988
beobachten
merken

Norm

ASVG idF vor der 51.ASVGNov (BGBl 1993/335) §255 Abs4 Db

Rechtssatz

Keine Gleichartigkeit besteht zwischen einer Tätigkeit in einem gewerblichen Kleinstbetrieb mit vorwiegend handwerklicher Tätigkeit und der Ausübung dieser Tätigkeit in der zugehörigen industriellen Fertigung, bei der die Steuerung und Überwachung von Maschinen im Vordergrund steht (hier: Hutmacher).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084636

Dokumentnummer

JJR_19880322_OGH0002_010OBS00056_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten