Norm
ASVG §255 ARechtssatz
Die Regelung des § 255 Abs 4 lit a ASVG, wonach bei männlichen und weiblichen Versicherten das fünfundfünfzigsten und damit dasselbe Lebensjahr vollendet sein muß, ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich.Die Regelung des Paragraph 255, Absatz 4, Litera a, ASVG, wonach bei männlichen und weiblichen Versicherten das fünfundfünfzigsten und damit dasselbe Lebensjahr vollendet sein muß, ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0053640Dokumentnummer
JJR_19880322_OGH0002_010OBS00151_8700000_001