RS OGH 1988/3/22 6Ob575/86, 1Ob125/98h, 5Ob41/22y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1988
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Norm

ZPO §391 Abs3 C

Rechtssatz

Zusammenfassung mehrerer Verträge in einem Vertragsformular und die Zusammenfassung aller zwischen den Vertragsteilen bestehenden Verträge zu einer monatlichen Gesamtabrechnung (zur erleichterten Abwicklung und Evidenzhaltung) ist nicht geeignet, einen rechtlichen (und nicht nur wirtschaftlichen) Zusammenhang im Sinne des § 391 Abs 3 ZPO zu begründen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 575/86
    Entscheidungstext OGH 22.03.1988 6 Ob 575/86
    Veröff: SZ 61/70
  • 1 Ob 125/98h
    Entscheidungstext OGH 27.10.1998 1 Ob 125/98h
    Ähnlich; Beisatz: Gleichartige Geschäfte stehen, selbst wenn sie unter Zugrundelegung gleicher Vertragsbestimmungen geschlossen wurden, untereinander nur in einem wirtschaftlichen, aber deshalb noch nicht in einem rechtlichen Zusammenhang und resultieren auch nicht aus einer gemeinsamen Tatsache. (T1)
  • 5 Ob 41/22y
    Entscheidungstext OGH 01.06.2022 5 Ob 41/22y
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0040836

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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