RS OGH 1988/3/22 5Ob514/88

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Veröffentlicht am 22.03.1988
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Rechtssatz

Der Grundsatz, daß eine Bedingung als eingetreten gilt, wenn der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert wird, ist auf den Fall des Abstehens einer Partei von der ins Auge gefaßten einvernehmlichen Scheidung gemäß § 55 a EheG im Hinblick auf § 224 AußStrG nicht anwendbar.Der Grundsatz, daß eine Bedingung als eingetreten gilt, wenn der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert wird, ist auf den Fall des Abstehens einer Partei von der ins Auge gefaßten einvernehmlichen Scheidung gemäß Paragraph 55, a EheG im Hinblick auf Paragraph 224, AußStrG nicht anwendbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0017484

Dokumentnummer

JJR_19880322_OGH0002_0050OB00514_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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