RS OGH 1988/3/23 8Ob617/87

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Veröffentlicht am 23.03.1988
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Norm

ABGB §1435

Rechtssatz

Hat der Empfänger vom Kondiktionsgläubiger Geld erhalten und dieses widmungsgemäß zur Anschaffung von Sachen verwendet, dann ist die Herausgabe der angeschafften Sache untunlich und der Bereicherte nur zur Leistung einer Vergütung in Geld verpflichtet, die durch den erlangten Nutzen begrenzt wird (Wilburg in Klang 2.Auflage IV 476 f). Gleiches gilt, wenn der Kondiktionsgläubiger dem Bereicherten Leistungen dadurch erbringt, daß er ihm Geld für Maßnahmen zur Sanierung seiner Liegenschaft zur Verfügung stellt bzw von ihm zu diesem Zweck eingegangene Verpflichtungen bezahlt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0033741

Dokumentnummer

JJR_19880323_OGH0002_0080OB00617_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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