Norm
BSVG §122Rechtssatz
Der Zweck der Sozialversicherungsleistung aus einem Versicherungsfall des Alters (§ 103 Abs 1 Z 1 lit b BSVG) liegt ausschließlich darin, ihm einen Ersatz für den durch das Absinken seiner eigenen Arbeitskraft bedingten Entfall seines eigenen Arbeitseinkommens zu verschaffen.Der Zweck der Sozialversicherungsleistung aus einem Versicherungsfall des Alters (Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, BSVG) liegt ausschließlich darin, ihm einen Ersatz für den durch das Absinken seiner eigenen Arbeitskraft bedingten Entfall seines eigenen Arbeitseinkommens zu verschaffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085881Dokumentnummer
JJR_19880323_OGH0002_0080OB00006_8700000_001