RS OGH 1988/3/24 7Ob11/88, 7Ob86/99v, 7Ob122/01v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1988
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Norm

ABGB §1323 C1
AKVB Wassersportfahrzeuge 1991 §7 Abs2
AMB Art6

Rechtssatz

Als Zeitwert ist in der Sachversicherung - im Gegensatz zum Neuwert - der Wert zu verstehen, der sich aus dem gegenwärtigen Zustand der versicherten Sache entsprechend ihrem Alter und ihrer Abnützung ergibt. Auch in der Maschinenbruchversicherung ist als Zeitwert der Verkehrswert (Ankaufswert oder Verkaufswert) zu verstehen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 11/88
    Entscheidungstext OGH 24.03.1988 7 Ob 11/88
    Veröff: VersRdSch 1988,266 = VersR 1989,832 = WBl 1988,406 = SZ 61/81
  • 7 Ob 86/99v
    Entscheidungstext OGH 09.06.1999 7 Ob 86/99v
    Ähnlich; nur: Als Zeitwert ist in der Sachversicherung - im Gegensatz zum Neuwert - der Wert zu verstehen, der sich aus dem gegenwärtigen Zustand der versicherten Sache entsprechend ihrem Alter und ihrer Abnützung ergibt. (T1)
  • 7 Ob 122/01v
    Entscheidungstext OGH 31.07.2001 7 Ob 122/01v
    nur T1; Beisatz: Hier: AKVB Wassersportfahrzeuge 1991; mangels anders lautender Vereinbarungen kommt es im Regelfall auf den Wiederbeschaffungspreis vergleichbarer Sachen an. (T2); Veröff: SZ 74/132

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0030305

Dokumentnummer

JJR_19880324_OGH0002_0070OB00011_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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