RS OGH 2025/9/24 5Ob525/88; 1Ob111/16d; 1Ob173/16x; 3Ob121/25b

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Veröffentlicht am 05.04.1988
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Rechtssatz

In den Fällen der Kündigung aus besonderem Anlaß, wozu auch die Aufkündigung eines Bestandvertrages durch den Ersteher gehört, kann die Aufkündigung ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer, einen allgemeinen oder besonderen Kündigungsverzicht oder die vereinbarte (längere) Kündigungsfrist oder den vereinbarten Termin zu den gesetzlichen Terminen unter Einhaltung der gesetzlichen Frist wirksam erfolgen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0038520

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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