Norm
IPRG §49 Abs1Rechtssatz
Die Gesetzesstelle enthält eine Verweisungsnorm nur für die Voraussetzungen und die Wirkungen der gewillkürten Stellvertretung im Außenverhältnis, also im Verhältnis des Geschäftsherrn und des Stellvertreters zum Dritten, das im Innenverhältnis zwischen dem Geschäftsherrn und seinem Stellvertreter anzuwendende Recht bestimmt sich nach den dafür jeweils maßgebenden eigenen Verweisungsnormen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077566Dokumentnummer
JJR_19880412_OGH0002_0040OB00504_8800000_003