Norm
ABGB §1400 BRechtssatz
Ist vereinbart, daß das Akkreditiv "am Tage der Unterfertigung des Vertrages" errichtet werden wird, kann nach der Übung des redlichen Verkehrs bei einer größeren Summe (hier: rund 1 Milliarde Schilling) zweifellos nicht erwartet werden, daß eine Bank einen Auftrag über die Eröffnung eines Akkreditivs noch am gleichen Tage durchführen werde; es genügt, wenn der Auftrag zur Akkreditiverstellung unverzüglich (noch am selben Tag) erfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0032913Dokumentnummer
JJR_19880412_OGH0002_0020OB00611_8700000_001