RS OGH 1988/4/12 2Ob611/87

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Veröffentlicht am 12.04.1988
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Norm

ABGB §1400 B

Rechtssatz

Ist vereinbart, daß das Akkreditiv "am Tage der Unterfertigung des Vertrages" errichtet werden wird, kann nach der Übung des redlichen Verkehrs bei einer größeren Summe (hier: rund 1 Milliarde Schilling) zweifellos nicht erwartet werden, daß eine Bank einen Auftrag über die Eröffnung eines Akkreditivs noch am gleichen Tage durchführen werde; es genügt, wenn der Auftrag zur Akkreditiverstellung unverzüglich (noch am selben Tag) erfolgt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0032913

Dokumentnummer

JJR_19880412_OGH0002_0020OB00611_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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