Norm
StPO §364 Abs2Rechtssatz
Ist die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht mit der Unterschrift eines Verteidigers versehen, dann trägt der OGH bei der Bewilligung der Wiedereinsetzung (hier: unter Aufhebung eines Beschlußes nach § 285 a StPO) dem Erstgericht grundsätzlich auf, nach § 285 a Z 3 aE vorzugehen; liegt jedoch ein für diesen Fall aktueller Antrag nach § 41 Abs 2 StPO vor, dann ergeht der Auftrag zu einem Vorgehen nach § 43 a StPO, wobei der zu bestellende Verfahrenshelfer an die erste Rechtsmittelausführung inhaltlich gebunden ist.Ist die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht mit der Unterschrift eines Verteidigers versehen, dann trägt der OGH bei der Bewilligung der Wiedereinsetzung (hier: unter Aufhebung eines Beschlußes nach Paragraph 285, a StPO) dem Erstgericht grundsätzlich auf, nach Paragraph 285, a Ziffer 3, aE vorzugehen; liegt jedoch ein für diesen Fall aktueller Antrag nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO vor, dann ergeht der Auftrag zu einem Vorgehen nach Paragraph 43, a StPO, wobei der zu bestellende Verfahrenshelfer an die erste Rechtsmittelausführung inhaltlich gebunden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0101446Dokumentnummer
JJR_19880412_OGH0002_0150OS00023_8800000_005