RS OGH 1988/4/12 15Os23/88 (15Os24/88, 15Os34/88)

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Veröffentlicht am 12.04.1988
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Norm

StPO §364 Abs2

Rechtssatz

Ist die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht mit der Unterschrift eines Verteidigers versehen, dann trägt der OGH bei der Bewilligung der Wiedereinsetzung (hier: unter Aufhebung eines Beschlußes nach § 285 a StPO) dem Erstgericht grundsätzlich auf, nach § 285 a Z 3 aE vorzugehen; liegt jedoch ein für diesen Fall aktueller Antrag nach § 41 Abs 2 StPO vor, dann ergeht der Auftrag zu einem Vorgehen nach § 43 a StPO, wobei der zu bestellende Verfahrenshelfer an die erste Rechtsmittelausführung inhaltlich gebunden ist.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 23/88
    Entscheidungstext OGH 12.04.1988 15 Os 23/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0101446

Dokumentnummer

JJR_19880412_OGH0002_0150OS00023_8800000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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