RS OGH 1988/4/12 15Os23/88 (15Os24/88, 15Os34/88)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.1988
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Norm

StPO §364 Abs2
  1. StPO § 364 heute
  2. StPO § 364 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 364 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  4. StPO § 364 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  5. StPO § 364 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 364 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Ist die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht mit der Unterschrift eines Verteidigers versehen, dann trägt der OGH bei der Bewilligung der Wiedereinsetzung (hier: unter Aufhebung eines Beschlußes nach § 285 a StPO) dem Erstgericht grundsätzlich auf, nach § 285 a Z 3 aE vorzugehen; liegt jedoch ein für diesen Fall aktueller Antrag nach § 41 Abs 2 StPO vor, dann ergeht der Auftrag zu einem Vorgehen nach § 43 a StPO, wobei der zu bestellende Verfahrenshelfer an die erste Rechtsmittelausführung inhaltlich gebunden ist.Ist die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht mit der Unterschrift eines Verteidigers versehen, dann trägt der OGH bei der Bewilligung der Wiedereinsetzung (hier: unter Aufhebung eines Beschlußes nach Paragraph 285, a StPO) dem Erstgericht grundsätzlich auf, nach Paragraph 285, a Ziffer 3, aE vorzugehen; liegt jedoch ein für diesen Fall aktueller Antrag nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO vor, dann ergeht der Auftrag zu einem Vorgehen nach Paragraph 43, a StPO, wobei der zu bestellende Verfahrenshelfer an die erste Rechtsmittelausführung inhaltlich gebunden ist.

Entscheidungstexte

  • RS0101446">15 Os 23/88
    Entscheidungstext OGH 12.04.1988 15 Os 23/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0101446

Dokumentnummer

JJR_19880412_OGH0002_0150OS00023_8800000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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