RS OGH 1988/4/12 15Os23/88 (15Os24/88, 15Os34/88)

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Veröffentlicht am 12.04.1988
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Norm

StPO §44 Abs2

Rechtssatz

Das Abgrenzungskriterium zwischen der Kündigung und dem Widerruf einer Vollmacht durch den Machtgeber gemäß § 11 Abs 2 oder Abs 3 RAO ist mit Rücksicht auf den Sinn des Gesetzes darin zu erblicken, daß der in § 11 Abs 3 RAO angeordnete ausnahmsweise Wegfall der nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Fortsetzung seiner Vertretungstätigkeit über die Dauer des aufrechten Bestandes der Vollmacht hinaus auf Fälle beschränkt ist, in denen der Mandant den ihm durch § 11 Abs 2 RAO angebotenen Schutz zurückweist, indem er seinem vormaligen Vertreter eine derartige Tätigkeit untersagt oder auf sie doch immerhin unmißverständlich verzichtet (vgl AnwBl 1953/166). Sonderbestimmungen für das Strafverfahren bestehen insoweit nicht. Auch in Fällen der Pflichtverteidigung kommt demnach bei einem Vollmachtswiderruf (§ 11 Abs 3 RAO) und einem Unterbleiben der Bestellung eines neuen Wahlverteidigers oder einer Antragstellung nach § 41 Abs 2 durch den Angeklagten nur ein Vorgehen nach § 41 Abs 3, 42 Abs 2 StPO in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 23/88
    Entscheidungstext OGH 12.04.1988 15 Os 23/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0096710

Dokumentnummer

JJR_19880412_OGH0002_0150OS00023_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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