RS OGH 1988/4/12 4Ob14/88

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Veröffentlicht am 12.04.1988
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Norm

LMG 1975 §9 Abs1 lita

Rechtssatz

Vom Verbot des § 9 Abs 1 lit a LMG sollen zwar allgemein verständliche, wahrheitsgemäße Angaben ausgenommen sein, die in der Anpreisung von Lebensmittel oft verwendet werden, wie schmackhaft, bekömmlich, leicht verdaulich, erfrischend, belebend, anregend, appetitanregend, süß, sauer, und dergleichen; Angaben, die die Linderung oder Heilung von Krankheiten oder Krankheitssymptomen, wie Kreislaufschwäche ("regt Herz und Kreislauf an") und/oder niedrigen Blutdruck ("macht munter"), mangelhaften Funktion der Niere ("wassertreibend") und der Verdauungsorgane ("verdauungsfördernd") versprechen, gehen jedoch darüber hinaus und unterliegen dem Verbot.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0066430

Dokumentnummer

JJR_19880412_OGH0002_0040OB00014_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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