Norm
LMG 1975 §9 Abs1 litaRechtssatz
Vom Verbot des § 9 Abs 1 lit a LMG sollen zwar allgemein verständliche, wahrheitsgemäße Angaben ausgenommen sein, die in der Anpreisung von Lebensmittel oft verwendet werden, wie schmackhaft, bekömmlich, leicht verdaulich, erfrischend, belebend, anregend, appetitanregend, süß, sauer, und dergleichen; Angaben, die die Linderung oder Heilung von Krankheiten oder Krankheitssymptomen, wie Kreislaufschwäche ("regt Herz und Kreislauf an") und/oder niedrigen Blutdruck ("macht munter"), mangelhaften Funktion der Niere ("wassertreibend") und der Verdauungsorgane ("verdauungsfördernd") versprechen, gehen jedoch darüber hinaus und unterliegen dem Verbot.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0066430Dokumentnummer
JJR_19880412_OGH0002_0040OB00014_8800000_001