RS OGH 1988/4/12 4Ob18/88

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Veröffentlicht am 12.04.1988
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Norm

ABGB §456
ABGB §1368
GewO §278

Rechtssatz

Die Pfandleihe ist dadurch gekennzeichnet, daß gegen Übergabe von Faustpfändern und Ausfolgung von Pfandscheinen Darlehen gewährt werden, für die dem Pfandleiher keine andere Sicherheit als die Pfandsache geboten wird, durch deren Verkauf er sich schadlos halten kann, wenn das Darlehen nicht termingemäß zurückgezahlt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0011414

Dokumentnummer

JJR_19880412_OGH0002_0040OB00018_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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