RS OGH 1988/4/12 4Ob18/88

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Veröffentlicht am 12.04.1988
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Norm

GewO 1973 §1

Rechtssatz

Regelmäßigkeit der Beschäftigung bedeutet nicht, daß sie ununterbrochen ausgeübt wird, sondern nur, daß die ständige Bereitschaft hiezu besteht. Auf die Häufigkeit solcher Tätigkeiten kommt es hingegen nicht an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0060215

Dokumentnummer

JJR_19880412_OGH0002_0040OB00018_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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