Norm
GewO 1973 §1Rechtssatz
Regelmäßigkeit der Beschäftigung bedeutet nicht, daß sie ununterbrochen ausgeübt wird, sondern nur, daß die ständige Bereitschaft hiezu besteht. Auf die Häufigkeit solcher Tätigkeiten kommt es hingegen nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0060215Dokumentnummer
JJR_19880412_OGH0002_0040OB00018_8800000_002