RS OGH 2007/11/29 4Ob7/88, 2Ob108/07g

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Veröffentlicht am 12.04.1988
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Norm

UrhG §81
UrhG §87a

Rechtssatz

Ist erwiesen, daß die AKM über die Rechte an nahezu dem gesamten Weltrepertoire verfügt, und steht fest, daß der beklagte Veranstalter ohne Bewilligung moderne Tanzmusik und Unterhaltungsmusik aufgeführt hat, dann folgt daraus mit der im Rahmen des Anscheinsbeweises geforderten hohen Wahrscheinlichkeit, daß der Veranstalter in Rechte der AKM eingegriffen hat. Dem Veranstalter steht es selbstverständlich frei, durch Aufzeigen der ernstzunehmenden Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufes - etwa der Aufführung ausschließlich ungeschützter Musik - den Beweis des ersten Anscheins zu entkräften. "AKM - Vermutung".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077248

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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