RS OGH 2024/4/4 4Ob511/88; 9Ob109/06d; 4Ob128/14y; 4Ob1/24m

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Veröffentlicht am 12.04.1988
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Norm

ABGB §1170a
  1. ABGB § 1170a heute
  2. ABGB § 1170a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Liegen Umstände, die zu Mehraufwendungen führen, tatsächlich in der Sphäre des Bestellers, dann ist die unverzügliche Rüge einer unvermeidlichen beträchtlichen Überschreitung zur Wahrung des Anspruches auf die Mehrkosten entbehrlich (so auch EvBl 1986/27).

Entscheidungstexte

  • RS0022089">4 Ob 511/88
    Entscheidungstext OGH 12.04.1988 4 Ob 511/88
  • RS0022089">9 Ob 109/06d
    Entscheidungstext OGH 18.10.2006 9 Ob 109/06d
    Beisatz: Liegen die Umstände, die zu Mehraufwendungen führen, tatsächlich in der Sphäre des Bestellers, dann ist selbst bei einem „garantierten" Kostenvorschlag die unverzügliche Rüge einer unvermeidlichen beträchtlichen Überschreitung zur Wahrung des Anspruches des Werkunternehmers auf die Mehrkosten entbehrlich. (T1)
  • RS0022089">4 Ob 128/14y
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 128/14y
    Auch
  • RS0022089">4 Ob 1/24m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 04.04.2024 4 Ob 1/24m
    Beisatz: Die Anzeigepflicht entfällt gänzlich, es kommt nicht nur zu einer Verlängerung der Frist (von "unverzüglich" auf "in angemessener Frist"). (T2)

Schlagworte

Warnpflichtverletzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0022089

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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