RS OGH 1988/4/12 4Ob518/88

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Veröffentlicht am 12.04.1988
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Norm

ABGB §904 I
ABGB §918 IVb2aa

Rechtssatz

Wurde zwischen den Parteien dadurch eine Stundung vereinbart, daß der Käufer auf die Erklärung des Verkäufers, die Lieferung werde sich noch etwas verzögern, nichts einzuwenden hatte, kann selbst wenn es sich dabei im Zweifel nur um eine "reine Stundung" gehandelt hätte, die die Fälligkeit nicht berührte, ein Rücktritt gemäß § 918 ABGB nicht mehr für einen vor ihrem Ende liegenden Zeitpunkt erklärt werden. Wurde kein Endzeitpunkt gesetzt, kommt einer Rücktrittserklärung des Käufers nur die Wirkung einer die Stundung beendende Mahnung zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0017559

Dokumentnummer

JJR_19880412_OGH0002_0040OB00518_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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