RS OGH 1988/4/13 9ObA73/88, 9ObA268/88, 9ObA193/90, 9ObA292/90, 9ObA23/92, 9ObA87/92, 9ObA74/92, 9Ob

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Veröffentlicht am 13.04.1988
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Norm

ABGB §914 IIIb
ABGB §1151 ID

Rechtssatz

Soll der Arbeitnehmer auf Grund einer Absprache nur vorübergehend mit der Arbeit aussetzen, so daß der Arbeitgeber auf diesen zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurückgreifen und der Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt an derselben Arbeitsstelle wieder weiterarbeiten kann, so ist im allgemeinen eine Aussetzung im eigentlichen Sinne, also eine Karenzierung anzunehmen, da die Parteien ihre vertragliche Bindung gerade nicht abbrechen, sondern lediglich auf eine bestimmte Zeit suspendieren wollen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 73/88
    Entscheidungstext OGH 13.04.1988 9 ObA 73/88
    Veröff: RdW 1988,429 = WBl 1988,436 = SZ 61/94
  • 9 ObA 268/88
    Entscheidungstext OGH 15.03.1989 9 ObA 268/88
    Veröff: WBl 1989,376 = SZ 62/46
  • 9 ObA 193/90
    Entscheidungstext OGH 29.08.1990 9 ObA 193/90
    Beisatz: § 48 ASGG (T1)
  • 9 ObA 292/90
    Entscheidungstext OGH 21.11.1990 9 ObA 292/90
    nur: Soll der Arbeitnehmer auf Grund einer Absprache nur vorübergehend mit der Arbeit aussetzen, so daß der Arbeitgeber auf diesen zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurückgreifen und der Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt an derselben Arbeitsstelle wieder weiterarbeiten kann, so ist im allgemeinen eine Aussetzung im eigentlichen Sinne, also eine Karenzierung anzunehmen. (T2) Veröff: WBl 1991,198
  • 9 ObA 23/92
    Entscheidungstext OGH 18.03.1992 9 ObA 23/92
    Auch; nur T2; Beis wie T1
  • 9 ObA 74/92
    Entscheidungstext OGH 08.04.1992 9 ObA 74/92
    nur T2; Beisatz: Daß der Ausspruch einer Kündigung der Annahme einer echten Aussetzungsvereinbarung nicht entgegensteht, wurde bereits mehrfach ausgesprochen. (T4) Veröff: WBl 1992,302 = RdW 1992,380
  • 9 ObA 87/92
    Entscheidungstext OGH 29.04.1992 9 ObA 87/92
    Vgl auch; Beisatz: Keine Abfertigung bei vertragswidrigen Nichterscheinens zur Arbeit zum vereinbarten Wiederaufnahmszeitpunkt. (T3) Beis wie T1
  • 9 ObA 2006/96g
    Entscheidungstext OGH 10.04.1996 9 ObA 2006/96g
    Auch; Beis wie T1
  • 8 ObA 216/96
    Entscheidungstext OGH 13.06.1996 8 ObA 216/96
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Auch im Falle des Antritts eines neuen Dienstpostens ist auf die Parteienabsicht abzustellen. Dient die Beschäftigung am neuen Arbeitsplatz lediglich der Überbrückung saisonaler Arbeitslosigkeit und gehen die Parteien des ursprünglichen Arbeitsvertrages trotz dieses neuen Dienstverhältnisses von einem Wiederantritt bei Saisonbeginn aus, ist der Dienstnehmer nicht anders zu stellen, als wäre er tatsächlich arbeitslos geblieben. (T5)
  • 8 ObA 152/99g
    Entscheidungstext OGH 21.10.1999 8 ObA 152/99g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0017769

Dokumentnummer

JJR_19880413_OGH0002_009OBA00073_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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