RS OGH 1988/4/13 1Ob539/88, 4Ob535/89, 7Ob568/94, 3Ob564/94, 4Ob2360/96d, 6Ob273/97h, 10Ob212/98v, 4

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.1988
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Norm

ABGB §859
ABGB §860
ABGB §861
ABGB §878

Rechtssatz

Die Grundsätze der Lehre von den vorvertraglichen Sorgfaltspflichten sind auch im Vergabeverfahren auf das Verhältnis zwischen Ausschreibendem und Bietern anzuwenden. Ist das Vergabeverfahren, etwa auf Grund der Vergabverordnung des Landeshauptmannes, unter Zugrundelegung einer ÖNORM durchzuführen, wird Inhalt und Umfang der vorvertraglichen Pflichten dadurch bestimmt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 539/88
    Entscheidungstext OGH 13.04.1988 1 Ob 539/88
    Veröff: SZ 61/90 = WBl 1988,342
  • 4 Ob 535/89
    Entscheidungstext OGH 10.10.1989 4 Ob 535/89
    Vgl auch
  • 7 Ob 568/94
    Entscheidungstext OGH 19.10.1994 7 Ob 568/94
    Auch; Veröff: SZ 67/182
  • 3 Ob 564/94
    Entscheidungstext OGH 22.02.1995 3 Ob 564/94
    nur: Ist das Vergabeverfahren, etwa auf Grund der Vergabverordnung des Landeshauptmannes, unter Zugrundelegung einer ÖNORM durchzuführen, wird Inhalt und Umfang der vorvertraglichen Pflichten dadurch bestimmt. (T1) Veröff: SZ 68/35
  • 4 Ob 2360/96d
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 4 Ob 2360/96d
    Auch; nur: Die Grundsätze der Lehre von den vorvertraglichen Sorgfaltspflichten sind auch im Vergabeverfahren auf das Verhältnis zwischen Ausschreibendem und Bietern anzuwenden. (T2) Beisatz: Die Einhaltung der Vergabevorschriften dient auch dem Schutz des Bieters vor unlauterer Vorgangsweise. (T3)
  • 6 Ob 273/97h
    Entscheidungstext OGH 07.05.1998 6 Ob 273/97h
  • 4 Ob 188/98w
    Entscheidungstext OGH 12.08.1998 4 Ob 188/98w
    Vgl auch; nur T2; Beisatz: Die vorvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten werden selbst dann von den Selbstbindungsnormen des Ausschreibenden bestimmt, wenn diese nicht von vornherein ausdrücklich oder schlüssig zur Grundlage des vorvertraglichen rechtsgeschäftlichen Verkehrs zwischen den Beteiligten erklärt wurden. (T4)
  • 10 Ob 212/98v
    Entscheidungstext OGH 20.08.1998 10 Ob 212/98v
    Auch; nur T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 71/133
  • 8 Ob 132/99s
    Entscheidungstext OGH 27.05.1999 8 Ob 132/99s
    Auch; Beisatz: Aus der Selbstbindungsnorm des Ausschreibers kann sich im vorvertraglichen Schuldverhältnis (culpa in contrahendo) eine Schadenersatzpflicht im Fall der Nichtberücksichtigung des Billigst-(Best-)Bieters ergeben. (T5)
  • 6 Ob 8/06d
    Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 8/06d
    Beisatz: Bei Verletzung vorvertraglicher Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit Ausschreibungen der öffentlichen Hand ist ausnahmsweise auch der Ersatz des Erfüllungsinteresses möglich, wenn ohne die Pflichtverletzung der Vertrag zustande gekommen wäre, dem Schadenersatz begehrenden Kläger also der Zuschlag hätte erteilt werden müssen. (T6); Beisatz: Dies hat der Kläger zu beweisen, dem eine solche Beweisführung im Hinblick auf seine Fachkunde auch zumutbar ist; eine Beweislastverschiebung ist nicht gerechtfertigt. (T7)
  • 10 Ob 37/06y
    Entscheidungstext OGH 17.08.2006 10 Ob 37/06y
    Auch; nur T2; Beisatz: Unrichtige Auskünfte über die Bedingungen, unter denen der Zuschlag erteilt werden würde, können zu Ansprüchen auf Ersatz des Vertrauensschadens führen. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0013934

Dokumentnummer

JJR_19880413_OGH0002_0010OB00539_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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