RS OGH 1988/4/13 1Ob543/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.1988
beobachten
merken

Norm

MRG §27 Abs1 Z1

Rechtssatz

Durch diese Bestimmung wird der Zinsenanspruch dessen, der eine Ablöse zurückfordert, abschließend geregelt; für Schadenersatzzinsen ist demnach kein Raum.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0069940

Dokumentnummer

JJR_19880413_OGH0002_0010OB00543_8800000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten