Norm
EO §299Rechtssatz
Die Pfändbarkeit noch nicht fälliger Geldforderungen gem § 299 EO bezieht sich auf sochen Bezüge, die auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruhen und die dem Verpflichteten aus demselben andauernden Rechtsverhältnis zukommen.Die Pfändbarkeit noch nicht fälliger Geldforderungen gem Paragraph 299, EO bezieht sich auf sochen Bezüge, die auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruhen und die dem Verpflichteten aus demselben andauernden Rechtsverhältnis zukommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0003962Dokumentnummer
JJR_19880413_OGH0002_009OBA00089_8800000_003