RS OGH 2022/8/30 9ObA132/87; 9ObA23/16x; 10ObS129/17v; 8ObA42/22t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.1988
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Norm

AngG §8 Abs4 I
EWG-RL 92/85/EWG – Mutterschutzrichtlinie 392L085 Art11Z2 litb
MuttSchG §14 Abs2
  1. AngG Art. 1 § 8 heute
  2. AngG Art. 1 § 8 gültig ab 01.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2019
  3. AngG Art. 1 § 8 gültig von 01.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017
  4. AngG Art. 1 § 8 gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  5. AngG Art. 1 § 8 gültig von 01.08.1975 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 8 Abs 4 AngG ist zwar durch das Mutterschutzgesetz im wesentlichen gegenstandslos geworden, sie hat jedoch ihre Wirksamkeit nicht für solche Arbeitnehmerinnen verloren, die nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen und zufolge der Unentgeltlichkeit ihres Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf Wochengeld haben.Die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, AngG ist zwar durch das Mutterschutzgesetz im wesentlichen gegenstandslos geworden, sie hat jedoch ihre Wirksamkeit nicht für solche Arbeitnehmerinnen verloren, die nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen und zufolge der Unentgeltlichkeit ihres Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf Wochengeld haben.

Entscheidungstexte

  • RS0027973">9 ObA 132/87
    Entscheidungstext OGH 13.04.1988 9 ObA 132/87
    Veröff: JBl 1988,662
  • RS0027973">9 ObA 23/16x
    Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 ObA 23/16x
  • RS0027973">10 ObS 129/17v
    Entscheidungstext OGH 14.11.2017 10 ObS 129/17v
    Vgl auch; Beisatz: Die Entgeltfortzahlung nach § 8 Abs 4 AngG (idF BGBl 1975/418) ist als vergleichbare Leistung im Sinn des § 6 Abs 1 KBGG (idF BGBl 2009/116) anzusehen. (T1); Veröff: SZ 2017/127
  • RS0027973">8 ObA 42/22t
    Entscheidungstext OGH 30.08.2022 8 ObA 42/22t
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Es besteht nach § 8 Abs 4 AngG kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sich die Angestellte vor Eintritt des Beschäftigungsverbots in einer mit dem Dienstgeber zur Kinderbetreuung vereinbarten Karenz befindet; ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 14 Abs 2 MSchG. Wohl kann aber ein derartiger Anspruch auf Art 11 Z 2 lit b der Mutterschutz-RL 92/85/EWG im von der Richtlinie geschützten Ausmaß von 14 Wochen gestützt werden, da die Richtlinie, soweit es an der Umsetzung durch den Staat mangelt, gegenüber einer mit der öffentlichen Gesundheitsversorgung betrauten staatlichen Einrichtung als Dienstgeberin unmittelbar wirkt. Dass die Richtlinie den Mitgliedstaaten überlässt, ob sie diesen Anspruch als Sozialleistung oder Entgeltfortzahlung ausgestalten wollen, steht der unmittelbaren Anwendung nicht entgegen, weil – wenn der Staat seiner Verpflichtung zur Umsetzung nicht rechtzeitig nachkommt – der Berechtigte entscheiden kann, auf welchem System er seine Ansprüche geltend machen will, wobei er aber naturgemäß keinen Anspruch auf doppelte Auszahlung hat. (T2)

Schlagworte

Angestellte, Dienstverhinderung, Verhinderung, Sozialversicherung, Niederkunft, Geburt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0027973

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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