RS OGH 1988/4/13 9ObA73/88, 9Ob901/88, 9ObA268/88, 9ObA318/88, 9ObA115/89, 9ObA23/92, 9ObA74/92, 9Ob

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Veröffentlicht am 13.04.1988
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Norm

ABGB §1151 ID

Rechtssatz

Der Zweck von Aussetzungsvereinbarungen kann auf verschiedene Weise herbeigeführt werden. Entweder kann eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsvertrages vereinbart werden, verbunden mit der Abrede, zu einem in der Zukunft liegenden bestimmten oder zumindest bestimmbaren Zeitpunkt einen neuen Dienstvertrag einzugehen; die andere Möglichkeit, den angestrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen, besteht darin, eine Karenzierung des Dienstverhältnisses zu vereinbaren. Bei dieser wird der Arbeitsvertrag rechtlich nicht beendet; es werden nur die Hauptpflichten, die Arbeitspflicht und Entgeltpflicht, zum Ruhen gebracht.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 73/88
    Entscheidungstext OGH 13.04.1988 9 ObA 73/88
    Veröff: SZ 61/94 = RdW 1988,429 = WBl 1988,436 = Arb 10738
  • 9 Ob 901/88
    Entscheidungstext OGH 27.04.1988 9 Ob 901/88
    Auch; Veröff: WBl 1988,438
  • 9 ObA 268/88
    Entscheidungstext OGH 15.03.1989 9 ObA 268/88
    Veröff: SZ 62/46 = WBl 1989,376
  • 9 ObA 318/88
    Entscheidungstext OGH 05.04.1989 9 ObA 318/88
    Beisatz: Bei Beschäftigungsverhältnissen, in denen saisonale Unterbrechungen der Arbeitsverhältnisse nach Gesetz und Kollektivvertrag vorgesehen sind und ohnehin nicht zum Verlust der dienstzeitabhängigen Ansprüche führen, fehlt es schon am erkennbaren Zweck der Regelung, der für eine Karenzierungsvereinbarung sprechen könnte (hier: Bauarbeiter). (T1)
    Veröff: Arb 10772 = ZAS 1990/1 S 1 (R Resch)
  • 9 ObA 115/89
    Entscheidungstext OGH 11.05.1989 9 ObA 115/89
  • 9 ObA 23/92
    Entscheidungstext OGH 18.03.1992 9 ObA 23/92
    Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T2)
  • 9 ObA 74/92
    Entscheidungstext OGH 08.04.1992 9 ObA 74/92
    Veröff: WBl 1992,302
  • 9 ObA 209/94
    Entscheidungstext OGH 30.11.1994 9 ObA 209/94
    Auch; nur: Die andere Möglichkeit, den angestrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen, besteht darin, eine Karenzierung des Dienstverhältnisses zu vereinbaren. Bei dieser wird der Arbeitsvertrag rechtlich nicht beendet; es werden nur die Hauptpflichten, die Arbeitspflicht und Entgeltpflicht, zum Ruhen gebracht. (T3)
  • 9 ObA 27/95
    Entscheidungstext OGH 12.04.1995 9 ObA 27/95
    Auch; nur T3; Beisatz: Der Vermerk, "Kündigung durch den Dienstgeber" auf der Arbeitsbescheinigung und der Gebietskrankenkassenabmeldung mit dem auf letzterer enthaltenen Besitz "saisonbedingt" steht einer Aussetzungsvereinbarung nicht entgegen. (T4)
    Veröff: SZ 68/75
  • 8 ObA 263/95
    Entscheidungstext OGH 14.09.1995 8 ObA 263/95
    Auch; nur T3; Beisatz: Der Zweck ist grundsätzlich eine vorübergehende Sistierung der Tätigkeit. (T5)
    Beisatz: § 48 ASGG. (T6)
  • 9 ObA 105/95
    Entscheidungstext OGH 15.05.1996 9 ObA 105/95
    nur T3
  • 8 ObA 2241/96h
    Entscheidungstext OGH 16.01.1997 8 ObA 2241/96h
    nur T3; Beis wie T2
  • 9 ObA 222/97f
    Entscheidungstext OGH 14.01.1998 9 ObA 222/97f
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 9 ObA 216/97y
    Entscheidungstext OGH 11.02.1998 9 ObA 216/97y
    Vgl auch; nur: Der Zweck von Aussetzungsvereinbarungen kann auf verschiedene Weise herbeigeführt werden. Entweder kann eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsvertrages vereinbart werden, verbunden mit der Abrede, zu einem in der Zukunft liegenden bestimmten oder zumindest bestimmbaren Zeitpunkt einen neuen Dienstvertrag einzugehen. (T7)
  • 8 ObA 58/98g
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 ObA 58/98g
    Vgl auch; Beisatz: Die Nichtauszahlung einer Abfertigung spricht nicht eindeutig für eine Karenzierung, da bei saisonalen Arbeitsverhältnissen wegen der regelmäßigen Unterbrechungen ein Abfertigungsanspruch oftmals gar nicht entsteht. (T8)
  • 9 ObA 271/98p
    Entscheidungstext OGH 10.02.1999 9 ObA 271/98p
    Vgl auch; nur: Der Zweck von Aussetzungsvereinbarungen kann auf verschiedene Weise herbeigeführt werden. (T9)
    Beisatz: Es ist zwischen Aussetzungsvereinbarungen, die ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgehen, einerseits und Wiedereinstellungszusagen und Wiederherstellungsvereinbarungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen der damit verbundenen unterschiedlichen Folgen zu unterscheiden. (T10)
  • 9 ObA 11/99d
    Entscheidungstext OGH 24.02.1999 9 ObA 11/99d
    Vgl auch; Beisatz: Eine echte Karenzierung ist mit einer Wiedereinstellungszusage oder einer Wiedereinstellungsvereinbarung nicht in Einklang zu bringen, weil jede "Wiedereinstellung" zwangsläufig eine vorherige Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetzt. (T11)
    Beisatz: Die erkennbare Absicht des Dienstgebers, den Arbeitnehmer "stempeln" zu schicken, in Verbindung mit dem Verbrauch seines Urlaubes, seiner Abmeldung bei der Krankenkasse in Verbindung und dem Schreiben, das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einverständnis zu lösen - mag auch ein weiteres Schreiben die Abmeldung auf schlechte Auftragslage zurückführen und als Arbeitsunterbrechung bezeichnen, sowie eine Wiederaufnahme der Arbeit ca im März, April in Aussicht stellen, wurde nicht als Karenzierung des Arbeitsverhältnisses, sondern als Unterbrechung mit Wiedereinstellungszusage beurteilt. (T12)
  • 9 ObA 231/01p
    Entscheidungstext OGH 27.03.2002 9 ObA 231/01p
    Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T8
  • 9 ObA 99/03d
    Entscheidungstext OGH 11.02.2004 9 ObA 99/03d
    Vgl; nur T3; Beisatz: Hier: Ruhendstellung des Arbeitsverhältnisses aus Anlass einer vorübergehenden "Konzernentsendung". (T13)
  • 9 ObA 62/11z
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 9 ObA 62/11z
    Vgl auch; Beisatz: Es bleibt grundsätzlich der privatautonomen Entscheidung des Arbeitnehmers vorbehalten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber dessen Anbot auf Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses anzunehmen oder nicht; mangelt es im Einzelfall an einer (gesetzlichen oder vertraglichen) Verpflichtung, muss eine Weigerung auch nicht besonders begründet werden. Eine Bindung des Arbeitnehmers durch eine bloß einseitige Wiedereinstellungszusage des Arbeitgebers tritt idR nicht ein. (T14)
  • 8 ObA 27/12x
    Entscheidungstext OGH 30.05.2012 8 ObA 27/12x
    Vgl auch; Beis wie T14; Bem: Zur Rechtsnatur der Wiedereinstellungszusage siehe RS0127858. (T15)
    Veröff: SZ 2012/60
  • 9 ObA 68/12h
    Entscheidungstext OGH 22.08.2012 9 ObA 68/12h
    Vgl; Beis ähnlich wie T14
  • 9 ObA 35/19s
    Entscheidungstext OGH 23.07.2019 9 ObA 35/19s
    Auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Zu Wiedereinstellungszusage. (T16)
    Veröff: SZ 2019/65

Schlagworte

Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0021837

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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