RS OGH 1988/4/13 1Ob8/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.1988
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Norm

EKHG §1 IIIB
EKHG §1 IIIC

Rechtssatz

Unter Unfall ist eine auf einen Körper oder eine Sache plötzlich einwirkende Schädigung zu verstehen. Für den Unfallsbegriff ist die Plötzlichkeit des Ereignisses entscheidend, so daß sich wiederholende, mit dem Betrieb gewöhnlich zusammenhängende schädliche Einwirkungen (Abgase, Lärm, Erschütterungen) nicht als Unfall angesehen werden können (hier: Schädigung von Bienen in der "Wintertraube" durch Einwirkung von Erschütterungen und Abgasen von Fahrzeugen).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0058310

Dokumentnummer

JJR_19880413_OGH0002_0010OB00008_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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