RS OGH 1988/4/13 1Ob568/88, 7Ob624/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.1988
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Norm

MRG §14
MRG §30 Abs2 Z5 B

Rechtssatz

Gemeinsamer Haushalt eines Ehepaares liegt in zwei in verschiedenen Orten gelegenen Wohnungen vor, wenn drei Tage in der einen und vier Tage in der anderen Wohnung verbracht werden und jeweils in der bewohnten Wohnung der Haushalt geführt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0069689

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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