RS OGH 1988/4/14 7Ob517/88, 2Ob519/94, 6Ob2290/96z, 5Ob2403/96k, 6Ob161/98i

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Veröffentlicht am 14.04.1988
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Norm

KO §31 Abs1 Z2

Rechtssatz

Zur Anfechtbarkeit der Sicherstellung oder Befriedigung bedarf es nicht eines aktiven Tätigwerdens oder Unterlassens des späteren Gemeinschuldners, das dann zur Sicherstellung oder Befriedigung des Konkursgläubigers führt. Es genügt, wenn die Sicherstellung oder die Befriedigung auf Kosten der nachmaligen Konkursmasse erfolgen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0065057

Dokumentnummer

JJR_19880414_OGH0002_0070OB00517_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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