RS OGH 2024/10/23 7Ob10/88; 7Ob36/06d; 7Ob219/07t; 7Ob4/08a; 7Ob177/08t; 7Ob57/12a; 7Ob158/24x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.1988
beobachten
merken

Norm

AKHB Art6 Abs2 litb

Rechtssatz

Die Verletzung der Alkoholklausel nach Art 6 des Abs 2 lit b AKHB fällt nicht nur dem Versicherungsnehmer, wenn er selbst sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, zur Last, sondern auch dann, wenn sein Fahrzeug einer derart beeinträchtigten Person zur Lenkung überlassen hat.Die Verletzung der Alkoholklausel nach Artikel 6, des Absatz 2, Litera b, AKHB fällt nicht nur dem Versicherungsnehmer, wenn er selbst sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, zur Last, sondern auch dann, wenn sein Fahrzeug einer derart beeinträchtigten Person zur Lenkung überlassen hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0081408

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten