Rechtssatz
Wird der vom Enteigneten nicht angenommene Entschädigungsbetrag laut Enteignungsbescheid gemäß § 20 Abs 4 BStG gerichtlich hinterlegt, ist der Ausfolgungsantrag des Antragsgegners, der in der Zwischenzeit die Entscheidung des Gerichtes gemäß § 20 Abs 3 BStG begehrte, abzuweisen.Wird der vom Enteigneten nicht angenommene Entschädigungsbetrag laut Enteignungsbescheid gemäß Paragraph 20, Absatz 4, BStG gerichtlich hinterlegt, ist der Ausfolgungsantrag des Antragsgegners, der in der Zwischenzeit die Entscheidung des Gerichtes gemäß Paragraph 20, Absatz 3, BStG begehrte, abzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0053644Dokumentnummer
JJR_19880419_OGH0002_0050OB00521_8800000_001