RS OGH 1988/4/20 3Ob552/87, 2Ob520/89, 2Ob513/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1988
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Norm

ABGB §200
ABGB §281 B
ABGB §282 A
AußStrG §16 BIII2b
AußStrG §238

Rechtssatz

Es ist nicht offenbar gesetzwidrig, für den Fall, daß eine nahestehende Person nicht vorhanden ist und mangels Vorschlages des Sachwaltervereines auch keine von ihm namhaft gemachte Person zur Verfügung steht, eine in § 281 ABGB nicht genannte andere Person zum Sachwalter zu bestellen. Es widerspricht auch nicht offenbar der Bestimmung des § 282 ABGB, in diesem Fall die für eine zum Vormund bestellte Person bestehende Verpflichtung, die Vormundschaft zu übernehmen (§ 200 ABGB), auch für eine zum Sachwalter bestellte Person anzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 552/87
    Entscheidungstext OGH 20.04.1988 3 Ob 552/87
  • 2 Ob 520/89
    Entscheidungstext OGH 28.02.1989 2 Ob 520/89
  • 2 Ob 513/90
    Entscheidungstext OGH 31.01.1990 2 Ob 513/90
    nur: Es widerspricht auch nicht offenbar der Bestimmung des § 282 ABGB, in diesem Fall die für eine zum Vormund bestellte Person bestehende Verpflichtung, die Vormundschaft zu übernehmen (§ 200 ABGB), auch für eine zum Sachwalter bestellte Person anzunehmen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0087010

Dokumentnummer

JJR_19880420_OGH0002_0030OB00552_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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