RS OGH 1988/4/20 3Ob159/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1988
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Norm

GebG §15
  1. GebG § 15 heute
  2. GebG § 15 gültig ab 01.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. GebG § 15 gültig von 09.12.1992 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 780/1992
  4. GebG § 15 gültig von 17.12.1976 bis 08.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 668/1976

Rechtssatz

Wenn ein Kreditnehmer eine Überziehung seines Kontos in Anspruch nimmt, stellt dies das konkludente Anbot auf Ausweitung der Kreditsumme dar. Wenn der Kreditgeber dieses konkludente Anbot schriftlich annimmt, entsteht ein im Inland beurkundeter Kredit. Wenn ein Kreditnehmer den Kredit nach Ablauf der gewährten Kreditdauer nicht zurückzahlt, sondern faktisch weiter in Anspruch nimmt, ist dies ähnlich als konkludentes Anbot einer Kreditverlängerung aufzufassen, und wenn der Kreditgeber dieses konkludente Anbot dann schriftlich annimmt, entsteht wiederum ein im Inland beurkundeter Kredit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0059489

Dokumentnummer

JJR_19880420_OGH0002_0030OB00159_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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