RS OGH 2002/4/24 3Ob40/88, 3Ob93/02a

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Veröffentlicht am 20.04.1988
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Norm

ZPO nF §575 Abs2

Rechtssatz

Für Räumungsvergleiche, die nicht in einem Bestandverfahren nach den §§ 560 ff ZPO zustande gekommen sind, gilt § 575 Abs 2 ZPO nur, wenn der Räumungsverpflichtung ein Bestandverhältnis an einem der im § 560 Abs 1 ZPO bezeichneten Gegenstände zugrunde lag.Für Räumungsvergleiche, die nicht in einem Bestandverfahren nach den Paragraphen 560, ff ZPO zustande gekommen sind, gilt Paragraph 575, Absatz 2, ZPO nur, wenn der Räumungsverpflichtung ein Bestandverhältnis an einem der im Paragraph 560, Absatz eins, ZPO bezeichneten Gegenstände zugrunde lag.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0044930

Dokumentnummer

JJR_19880420_OGH0002_0030OB00040_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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