Norm
ABGB §195Rechtssatz
Die Rechtsansicht, daß Personen, die nur auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit als Obmann eines Sachwaltervereines schon mehrere Sachwalterschaften zu besorgen haben, der Entschuldigungsgrund des § 195 ABGB nicht zur Verfügung stehen soll, ist nicht offenbar gesetzwidrig.Die Rechtsansicht, daß Personen, die nur auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit als Obmann eines Sachwaltervereines schon mehrere Sachwalterschaften zu besorgen haben, der Entschuldigungsgrund des Paragraph 195, ABGB nicht zur Verfügung stehen soll, ist nicht offenbar gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0086340Dokumentnummer
JJR_19880420_OGH0002_0030OB00552_8700000_001