Norm
SGG nF §12 Abs3 Z3Rechtssatz
§ 12 Abs 3 Z 3 SGG normiert, bezogen auf den Grundtatbestand des § 12 Abs 1 SGG, eine Deliktsqualifikation. Als solche kann sie dem Täter daher nur dann angelastet werden, wenn sich sein (zumindest bedingter) Vorsatz (auch) darauf bezogen hat, das Suchtgiftverbrechen mit Beziehung auf eine übergroße Suchtgiftmenge zu begehen.Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG normiert, bezogen auf den Grundtatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, SGG, eine Deliktsqualifikation. Als solche kann sie dem Täter daher nur dann angelastet werden, wenn sich sein (zumindest bedingter) Vorsatz (auch) darauf bezogen hat, das Suchtgiftverbrechen mit Beziehung auf eine übergroße Suchtgiftmenge zu begehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0088011Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.03.2025